Seit dem 1. Januar 2024 gelten wichtige Neuerungen im Energiewirtschaftsgesetz (§ 14a EnWG), die insbesondere Betreiber von Wärmepumpen, privaten Ladepunkten (Wallboxen), Klimaanlagen oder Batteriespeichern betreffen. Wir erklären, wie diese Regelung funktioniert, welche finanziellen Vorteile damit verbunden sind – und wie sich Kunden für die richtigen „Module“ entscheiden können.
Was heißt „steuerbare Verbrauchseinrichtung“?
Unter steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versteht man elektrische Anlagen, die eine Leistung über 4,2 kW haben und deren Leistung bei Bedarf vom Netzbetreiber temporär reduziert („gedrosselt“) werden darf.
Konkret fallen darunter:
- Wallboxen (private Ladepunkte für Elektroautos)
- Wärmepumpen (inklusive Zusatzheizungen)
- Klimaanlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher bzw. Batteriespeicher, die Strom aus dem Netz ziehen
Warum darf der Netzbetreiber die Leistung drosseln?
Ziel dieser Regelung ist es, Netzüberlastungen vorzubeugen, wenn viele elektrische Geräte gleichzeitig viel Leistung ziehen. In solchen Momenten darf der Netzbetreiber den Strombezug dieser steuerbaren Geräte auf bis zu 4,2 kW drosseln.
Das sorgt für mehr Stabilität im Stromnetz, ohne dass die Geräte komplett abgeschaltet werden.
Im Gegenzug erhalten die Betreiber dieser Anlagen eine dauerhafte Netzentgelt-Reduzierung.
Die Modulwahl: Drei Varianten für unterschiedliche Bedürfnisse
Wir beschreiben Ihnen die sogenannte Module, zwischen denen Endkunden wählen können. Die Wahl beeinflusst, wie groß die Netzentgeltreduzierung ist – und welche technischen Voraussetzungen nötig sind:
1. Modul 1 – Pauschale Gutschrift
- Eine feste jährliche Prämie, die über die Stromrechnung gutgeschrieben wird.
- Kein separater Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig.
- Höhe der Pauschale variiert je nach Netzgebiet (z. B. ca. 120,00€ – 180,00€ bei Westnetz, ca. 110,00€ – 190,00€ bei der EVNG).
2. Modul 2 – Prozentuale Reduktion
- Netzentgelt-Arbeitspreis sinkt auf 40 % des bisherigen Werts.
- Der Netz-Grundpreis entfällt.
- Voraussetzung: Ein separater Zählpunkt (Zähler) für die steuerbare Einrichtung.
3. Modul 3 – Zeitvariable Netzentgelte
- Es gibt unterschiedliche Preisstufen im Tagesverlauf (z. B. Hochtarif, Standardtarif, Niedertarif), abhängig von der Netzbelastung.
- Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 gewählt werden, nicht alleine.
- Voraussetzung: Kraftanlage über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) angeschlossen.
Ein Modulwechsel ist nach der ersten Anmeldung grundsätzlich möglich – über den Stromanbieter.
Übergangsregelung für Anlagen vor 2024
Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, gilt eine Übergangsregelung:
- Für größere Wärmepumpen (> 4,2 kW) besteht bis zum 31. Dezember 2028 ein Wahlrecht zwischen der alten Regelung und den neuen Modulen (1, 2 oder 3).
- Ab dem 1. Januar 2029 entfällt das Wahlrecht: Die neue Modulstruktur gilt dann automatisch.
- Für kleinere Wärmepumpen (< 4,2 kW), die vor 2024 installiert wurden, gilt hingegen: Sie werden nur nach der alten Regelung abgerechnet – und ab 2029 gibt es keine Netzentgeltreduzierung mehr für diese Anlagen.
Anmeldung und Steuerbarkeit
- Wir, als Fachbetrieb melden die Anlage bei Inbetriebnahme zur Steuerung und wählt das Modul beim Netzbetreiber.
- Für die Steuerung ist eine technische Schnittstelle nötig: Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber installieren eine „Steuerbox” / das notwendige System, oft in Kombination mit einem Smart Meter.
- Erst wenn die Steuerbarkeit hergestellt ist, kann das reduzierte Netzentgelt aktiv werden.
Fazit: Ihre Chancen als Anlagenbetreiber
- Sie profitieren direkt von einer dauerhaften Verringerung der Netzentgelte, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Leistung tatsächlich drosselt oder nicht.
- Durch die Modulwahl haben Sie Flexibilität: Je nach technischer Situation und Zählpunkten können Sie das für Sie wirtschaftlichste Modell wählen.
- Besonders vorteilhaft sind die Regelungen für neue Anlagen ab 2024 – sie ermöglichen eine modernere, netzdienliche Steuerung und finanzielle Entlastung.


